Unsere Satzung

Lebenshilfe für Afrika e.V.

§ 1 — Name, Sitz und Anschrift

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Afrika“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ erhalten.
  2. Sitz des Vereins ist Radolfzell am Bodensee.

§ 2 — Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

  1. Der Verein dient dem Ziel, Entwicklungsprojekte in Afrika durchzuführen und zu unterstützen. Dazu gehören:
    • verschiedene Projekte für bedürftige Kinder, besonders für Waisen- und Straßenkinder. Die Aufgabe besteht darin, den Kindern eine Zukunft zu geben durch ganztägige Betreuung, Unterkunft, Verpflegung und Unterricht mit dem Ziel einer späteren Berufsausbildung.
    • Schulspeisung
    • Vergabe von Ausbildungsstipendien an bedürftige Personen im Sinne von § 53 Nr. 2 AO (- Mildtätigkeit -).
    • Erwachsenenbildung
    • die Gesundheitsfürsorge, insbesondere durch Aufbau und Unterhaltung einer medizinischen Vorortversorgung.
    • Förderung durch Bau und Unterhaltung von Gebäuden zur Durchführung der hier genannten Projekte (-Entwicklungshilfe-)
    • die Versorgung mit Trinkwasser, Anlage von Brunnen und Leitungssystemen,
    • die Versorgung mit Solarstromanlagen (Photovoltaik)
    • Unterstützung in besonderen Notlagen
  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§ 51 ff AO).
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein, der christliche Grundwerte vertritt, ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung.

§ 3 — Dauer des Vereins / Geschäftsjahr

  1. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 — Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind:
    1. den Verein zu unterstützen,
    2. sich zu den erklärten Vereinszielen zu bekennen und
    3. die Satzung des Vereins anzuerkennen
  2. Förderer des Vereins sind jene Personen die sich bereit erklären, den Vereinszweck zu fördern, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser beschließt über die Aufnahme, die mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis wirksam wird.
  4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat der Aufzunehmende das Recht bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen.

§ 5 — Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar. Sie bewirkt auch keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  3. Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen, kann aber auch überwiesen werden.

§ 6 — Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) möglich und wird durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand wirksam. Anteilige Beiträge werden nicht erstattet.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss muss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 7 — Organe des Vereins

       Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 — Die Mitgliederversammlung

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vereins beim Vorstand beantragen, wenn mindestens 10 Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch schriftliche Einladung des Vorstandes. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
    4. Die Einladungen sind 14 Tage vor dem Versammlungstermin einem Postunternehmen zur Zustellung zu übergeben
  2. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
    1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    2. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dieses von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.
    3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Gleiches gilt auch für Personalentscheidungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    4. Beschlüsse über eine Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
    5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

§ 9 — Der Vorstand

  1. Zusammensetzung des Vorstandes und seine Wahl
    1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern des Vereins, nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.
    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den vom Vorstand vorgeschlagenen Beisitzern (höchstens 4 Personen), die den Vorstand beraten und unterstützen. Die Beisitzer sind in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
    3. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, im Amt.
    4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
    5. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer vor. Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
    6. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
  2. Der Vorstand als Vertretungsorgan

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden alleine oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Dieses gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen.

  3. Die Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er führt die Bücher in der Form, dass sie den steuerlichen Anforderungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit genügen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese umzusetzen.

    Der Vorsitzende beruft die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

    Der Vorstand kann „Beisitzer“ vorschlagen, die sich der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.

  4. Rechenschaftsbericht

    In der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen mündlichen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Führung der Bücher ist jährlich durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Personen zu prüfen, die darüber ein Protokoll anfertigen. Der mündliche Bericht über diese Prüfung ist Bestandteil des Rechenschaftsberichtes.

  5. Entlastung des Vorstands

    Es ist die Aufgabe der Mitgliederversammlung, über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.

§10 — Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Mission der St. Anna – Schwestern, Sitz in der Tivolistr. 21 CH 6006 Luzern, zu, die es ausschließlich für mildtätige/gemeinnützige Zwecke in Afrika verwenden dürfen.

§ 11 — Schlussbestimmungen

  1. Förderer des Vereins (Nichtmitglieder) sind befugt, an allen Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  2. Die Satzung ist beim Amtsgericht Radolfzell eingereicht und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 15. November 2000 beschlossen.

      Radolfzell am 15. November 2000,    geändert Radolfzell den 27. Juni 2003,
      geändert Radolfzell Februar 2006,    geändert Radolfzell 09. April 2011,
      geändert Radolfzell 05. April 2014,   geändert Radolfzell 12. September 2020

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